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Allge­meine Geschäftsbedingungen

Stand März 2020

Teil A — Allgemeines

1. Anwen­dungs­be­reich dieser AGB

1.1  Diese Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen (nachfol­gend „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der

Zero.Point.Systems GmbH
(FN 243699 g, LG Feldkirch)
Kommin­ger­straße 48, 6840 Götzis
(im Folgenden bezeichnet als „ZPS“)

und ihren Vertragspartnern.

1.2 Sollten Allge­meine Geschäfts­be­din­gungen des Vertrags­part­ners von diesen AGB abwei­chen, so gelten die Geschäfts­be­din­gungen des Vertrags­part­ners nur, wenn sie von ZPS ausdrück­lich schrift­lich bestä­tigt werden. Gegen­be­stä­ti­gungen des Vertrags­part­ners unter Hinweis auf seine Geschäfts­be­din­gungen wird hiermit ausdrück­lich widersprochen.

1.3 Diese AGB gelten auch dann ausschließ­lich und unein­ge­schränkt, wenn ZPS in Kenntnis entge­gen­ste­hender oder von diesen Bedin­gungen abwei­chender Bedin­gungen des Vertrags­part­ners den Auftrag vorbe­haltlos ausführt.

1.4 Die Regelungen dieses Teil A gelten soweit in den Teilen B — C keine abwei­chenden Regelungen getroffen werden.

2. Angebot und Auftragsannahme

2.1 Angebote von ZPS sind freibleibend.

2.2 Der Vertrag, einschließ­lich sonstiger Verein­ba­rungen und Neben­ab­reden, insbe­son­dere soweit sie von diesen AGB abwei­chen, kommt erst mit der schrift­li­chen Bestä­ti­gung von ZPS zustande.

2.3 Der Vertrags­in­halt, insbe­son­dere in Bezug auf den Liefer­um­fang, richtet sich nach der schrift­li­chen Bestä­ti­gung von ZPS, es sei denn, es wurde nach Vertrags­schluss eine mündliche oder konklu­dente, von diesen AGB abwei­chende Verein­ba­rungen getroffen. Die Änderung indivi­du­eller Verein­ba­rungen kann auch nach Vertrags­schluss nur schrift­lich erfolgen.

3. Zahlungs­be­din­gungen

3.1 Rechnungen von ZPS sind sofort zahlbar, netto jeweils ab Rechnungs­datum. Skonto wird nur nach indivi­du­eller Verein­ba­rung gewährt. Maßgeb­lich für die Recht­zei­tig­keit der Zahlung des Vertrags­part­ners ist jeweils der Eingang der Gutschrift auf dem in der Rechnung für die Zahlung angege­benen Konto.

3.2 Mangels ausdrück­li­cher Bestim­mung des Vertrags­part­ners ist ZPS berech­tigt, Zahlungen des Vertrags­part­ners zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Im Übrigen gilt die gesetz­liche Regelung.

3.3 Bei Überschrei­tung des Zahlungs­ziels kann ZPS vorbe­halt­lich sonstiger Rechte Verzugs­zinsen mindes­tens in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basis­zins in Rechnung stellen.

3.4 Für die Folgen des Zahlungs­ver­zuges gelten im Übrigen die gesetz­li­chen Regeln.

3.5 Aufrech­nungs­rechte stehen dem Vertrags­partner nur zu, wenn seine Gegen­an­sprüche rechts­kräftig festge­stellt, unbestritten oder anerkannt sind oder auf dem gleichen Rechts­ver­hältnis beruhen.

3.6 Zur Ausübung eines Zurück­be­hal­tungs­rechtes ist der Vertrags­partner nur insoweit befugt, als sein Gegen­an­spruch auf dem gleichen Rechts­ver­hältnis beruht.

3.7 ZPS ist zur Abtre­tung ihrer Forde­rungen gegen den Vertrags­partner berechtigt.

4. Haftungs­um­fang von ZPS

4.1 ZPS haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verlet­zung des Lebens, des Körpers oder der Gesund­heit, die auf einer fahrläs­sigen Pflicht­ver­let­zung von ZPS oder auf einer vorsätz­li­chen oder fahrläs­sigen Pflicht­ver­let­zung ihres gesetz­li­chen Vertre­ters oder Erfül­lungs­ge­hilfen beruhen, und bei gesetz­lich vorge­schrie­bener verschul­dens­un­ab­hän­giger Haftung.

4.2 ZPS haftet für sonstige Schäden, die auf einer vorsätz­li­chen oder grob fahrläs­sigen Pflicht­ver­let­zung von ZPS oder auf einer vorsätz­li­chen oder grob fahrläs­sigen Pflicht­ver­let­zung ihres gesetz­li­chen Vertre­ters oder Erfül­lungs­ge­hilfen beruhen. In diesem Fall ist die Haftung beschränkt auf den im Zeitpunkt des Vertrags­schlusses vorher­seh­baren, typischer­weise eintre­tenden Schaden.

4.3 ZPS haftet bei vorsätz­li­cher oder fahrläs­siger Verlet­zung einer wesent­li­chen Vertrags­pflicht nur für den im Zeitpunkt des Vertrags­schlusses vorher­seh­baren, typischer­weise eintre­tenden Schaden. Eine wesent­liche Vertrags­pflicht ist eine solche Pflicht, welche die ordnungs­ge­mäße Erfül­lung des mit dem Vertrags­partner geschlos­senen Vertrages erst ermög­licht und auf die der Vertrags­partner vertraut hat und vertrauen durfte und deren schuld­hafte Nicht­er­fül­lung die Errei­chung des Vertrags­zwecks gefährdet.

4.4 In allen übrigen Fällen ist die Haftung von ZPS ausgeschlossen.

4.5 Soweit die Haftung von ZPS ausge­schlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Angestellten, Vertreter und Erfül­lungs­ge­hilfen von ZPS.

5. Verjäh­rung

5.1 Die wechsel­sei­tigen Ansprüche der Vertrags­par­teien verjähren nach den gesetz­li­chen Vorschriften.

6. Vermö­gens­ver­schlech­te­rung

6.1 Wenn beim Vertrags­partner nach Vertrags­schluss eine Vermö­gens­ver­schlech­te­rung eintritt, ist ZPS berech­tigt, noch ausste­hende Liefe­rungen und Leistungen nur gegen Sicher­heits­leis­tung auszu­führen. Wenn der Vertrags­partner nicht in der Lage ist, inner­halb angemes­sener Frist die gefor­derte Sicher­heit zu stellen, ist ZPS zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

6.2 Das gleiche gilt, wenn ZPS nach Vertrags­schluss Tatsa­chen bekannt werden, die begrün­dete Zweifel an der Zahlungs­fä­hig­keit oder Kredit­wür­dig­keit des Vertrags­part­ners entstehen lassen, insbe­son­dere wenn sich die Kredit­ver­si­che­rung von ZPS weigert, die offenen Forde­rungen gegen­über dem Vertrags­partner ganz oder teilweise zu decken; dies gilt nicht, wenn der Vertrags­partner nachweisen kann, dass ZPS diese Tatsa­chen schon bei Abschluss des Vertrages bekannt waren oder bei Anwen­dung der erfor­der­li­chen Sorgfalt hätten bekannt sein müssen.

6.3 Ferner ist ZPS in den vorste­henden Fällen berech­tigt, aufgrund eines verein­barten Eigen­tums­vor­be­haltes die Weiter­ver­äu­ße­rung und Verar­bei­tung der gelie­ferten Ware zu unter­sagen und die Einzie­hungs­er­mäch­ti­gung zu widerrufen.

7. Erfül­lungsort, Gerichts­stand und anwend­bares Recht

7.1 Erfül­lungsort ist der Sitz von ZPS in Götzis.

7.2 Ausschließ­li­cher Gerichts­stand für alle sich aus dem Vertrags­ver­hältnis unmit­telbar oder mittelbar ergebenden Strei­tig­keiten ist der Sitz von ZPS. ZPS kann Ansprüche aber auch im gesetz­li­chen Gerichts­stand des Vertrags­part­ners gelten machen.

7.3 Es gilt öster­rei­chi­sches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

7.4 Sollten einzelne Bestim­mungen dieser AGB unwirksam sein, berührt dies die Wirksam­keit der AGB im Übrigen nicht. Die Vertrags­par­teien verpflichten sich, die unwirk­same Bestim­mung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaft­li­chen Zweck am nächsten kommt.

Teil B – Einkauf von Produkten und Dienst­leis­tungen durch ZPS

1. Anwen­dungs­be­reich dieser AGB

1.1  Das Angebot des Vertrags­part­ners ist verbindlich.

2. Liefer­zeit und Lieferverzug

2.1 Der mit ZPS verein­barte Liefer­zeit­raum ist bindend. Der Vertrags­partner ist verpflichtet, ZPS unver­züg­lich schrift­lich in Kenntnis zu setzen, wenn er verein­barte Liefer­zeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraus­sicht­lich nicht einhalten kann.

2.2 Erbringt der Vertrags­partner seine Leistung nicht oder nicht inner­halb der verein­barten Liefer­zeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte von ZPS – insbe­son­dere auf Rücktritt und Schadens­er­satz – nach den gesetz­li­chen Vorschriften. Die Regelungen in nachfol­gend Ziff. 2.3 bleiben unberührt.

2.3 Ist der Vertrags­partner in Verzug, kann ZPS – neben weiter­ge­henden gesetz­li­chen Ansprü­chen – pauscha­lierten Ersatz seines Verzugs­scha­dens in Höhe von 1% des Netto­preises pro vollendete Kalen­der­woche verlangen, insge­samt jedoch nicht mehr als 5% des Netto­preises der verspätet gelie­ferten Ware. ZPS bleibt der Nachweis vorbe­halten, dass ZPS ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Vertrags­partner bleibt der Nachweis vorbe­halten, dass ZPS überhaupt kein oder nur ein wesent­lich gerin­gerer Schaden entstanden ist.

3. Gefahr­über­gang, Annahmeverzug

3.1 Die Liefe­rung erfolgt frei Haus zum jewei­ligen Standort von ZPS, wenn nicht im Einzel­fall etwas anderes verein­bart wurde. Der Bestim­mungsort ist auch der Erfül­lungsort (Bring­schuld).

3.2 Der Liefe­rung ist ein Liefer­schein unter Angabe von Datum (Ausstel­lung und Versand), Inhalt der Liefe­rung (Artikel­nummer und Menge), Bestell­ken­nung von ZPS (Datum und Nummer) sowie die entspre­chenden Prüfpro­to­kolle der Produkte beizu­legen. Fehlen der Liefer­schein oder die Prüfpro­to­kolle oder sind diese unvoll­ständig, so hat ZPS hieraus resul­tie­rende Verzö­ge­rungen in der Bearbei­tung und Bezah­lung nicht zu vertreten.

3.3 Die Gefahr des zufäl­ligen Unter­gangs und der zufäl­ligen Verschlech­te­rung der Sache geht mit Übergabe am Erfül­lungsort auf ZPS über.

3.4 Für den Eintritt des Annah­me­ver­zuges gelten die gesetz­li­chen Vorschriften. Gerät ZPS in Annah­me­verzug, so kann der Vertrags­partner nach den gesetz­li­chen Vorschriften Ersatz seiner Mehrauf­wen­dungen verlangen.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Sofern im Einzel­fall nicht etwas anderes verein­bart ist, schließt der Preis alle Neben­kosten (zB ordnungs­ge­mäße Verpa­ckung, Trans­port­kosten einschließ­lich eventu­eller Trans­port- und Haftpflicht­ver­si­che­rung) ein. Verpa­ckungs­ma­te­rial hat der Vertrags­partner auf Verlangen von ZPS zurückzunehmen.

4.2 Der verein­barte Preis ist inner­halb von 30 Kalen­der­tagen ab vollstän­diger Liefe­rung und Leistung (einschließ­lich einer ggf. verein­barten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungs­ge­mäßen Rechnung zur Zahlung fällig.

4.3 ZPS schuldet keine Fällig­keits­zinsen. Der Verzugs­zins beträgt 1 %-Punkte über dem Basis­zins. Für den Eintritt des Verzugs gelten die gesetz­li­chen Vorschriften, wobei hiervon ggf. abwei­chend in jedem Fall eine schrift­liche Mahnung durch den Vertrags­partner erfor­der­lich ist.

4.4 Aufrech­nungs- und Zurück­be­hal­tungs­rechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen ZPS in gesetz­li­chem Umfang zu. ZPS ist insbe­son­dere berech­tigt, fällige Zahlungen zurück­zu­halten, solange ihr noch Ansprüche aus unvoll­stän­digen oder mangel­haften Leistungen gegen den Vertrags­partner zustehen.

4.5 Der Vertrags­partner hat ein Aufrech­nungs- oder Zurück­be­hal­tungs­recht nur wegen rechts­kräftig festge­stellter oder unbestrit­tener Gegen­for­de­rungen sowie Forde­rungen die auf dem gleichen Rechts­ver­hältnis beruhen.

5. Eigen­tums­vor­be­halt

5.1 Soweit der Vertrags­partner die Ware nur unter Eigen­tums­vor­be­halt liefert, erlischt der Eigen­tums­vor­be­halt des Vertrags­part­ners spätes­tens mit Kaufpreis­zah­lung für die gelie­ferte Ware.

5.2 ZPS bleibt im ordnungs­ge­mäßen Geschäfts­gang auch vor Kaufpreis­zah­lung zur Weiter­ver­äu­ße­rung der Ware unter Voraus­ab­tre­tung der hieraus entste­henden Forde­rung ermäch­tigt (hilfs­weise Geltung des einfa­chen und auf den Weiter­ver­kauf verlän­gerten Eigentumsvorbehalts).

5.3 Ausge­schlossen sind jeden­falls alle sonstigen Formen des Eigen­tums­vor­be­halts, insbe­son­dere der erwei­terte, der weiter­ge­lei­tete und der auf die Weiter­ver­ar­bei­tung verlän­gerte Eigentumsvorbehalt.

6. Mangel­hafte Lieferung

6.1 Für die Rechte von ZPS bei Sach- und Rechts­män­geln der Ware und bei sonstigen Pflicht­ver­let­zungen durch den Vertrags­partner gelten die gesetz­li­chen Vorschriften, soweit nachfol­gend nichts anderes bestimmt ist.

6.2 Nach den gesetz­li­chen Vorschriften haftet der Vertrags­partner insbe­son­dere dafür, dass die Ware bei Gefahr­über­gang die verein­barte Beschaf­fen­heit hat. Als Verein­ba­rung über die Beschaf­fen­heit gelten jeden­falls dieje­nigen Beschrei­bungen, die – insbe­son­dere durch Bezeich­nung oder Bezug­nahme in der Bestel­lung von ZPS – Gegen­stand des jewei­ligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbe­zogen wurden. Es macht dabei keinen Unter­schied, ob die Beschrei­bung von ZPS oder vom Vertrags­partner stammt.

6.3 Unter­su­chungs- und Rügepflichten (§ 377 UGB oder vergleich­bare Normen) gelten für ZPS nicht und werden einver­nehm­lich ausgeschlossen.

6.4 Kommt der Vertrags­partner seiner Verpflich­tung zur Nacher­fül­lung – nach der Wahl von ZPS durch Besei­ti­gung des Mangels (Nachbes­se­rung) oder durch Liefe­rung einer mangel­freien Sache (Ersatz­lie­fe­rung) – inner­halb einer von ZPS gesetzten, angemes­senen Frist nicht nach, so kann ZPS den Mangel selbst besei­tigen und vom Vertrags­partner Ersatz der hierfür erfor­der­li­chen Aufwen­dungen bzw. einen entspre­chenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacher­fül­lung durch den Vertrags­partner fehlge­schlagen oder für ZPS unzumutbar (z.B. wegen beson­derer Dring­lich­keit, Gefähr­dung der Betriebs­si­cher­heit oder drohendem Eintritt unver­hält­nis­mä­ßiger Schäden) bedarf es keiner Frist­set­zung; von derar­tigen Umständen wird ZPS den Vertrags­partner unver­züg­lich, nach Möglich­keit vorher, unterrichten.

6.5 Im Übrigen ist ZPS bei einem Sach- oder Rechts­mangel nach den gesetz­li­chen Vorschriften zur Minde­rung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berech­tigt. Außerdem hat ZPS nach den gesetz­li­chen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

Teil C — Verkauf von Produkten und Dienst­leis­tungen durch ZPS

1. Preise

1.1 Die Preise richten sich – vorbe­halt­lich einer abwei­chenden Verein­ba­rung – nach dem Angebot von ZPS.

2. Liefe­rung, Liefer­fristen, Nicht­ver­füg­bar­keit der Leistung und Verzug

2.1 Wenn nicht anders verein­bart, gilt für die Liefe­rung und Gefahr­über­gang ex works Götzis (EXW Incoterms 2010).

2.2 Eine verein­barte Liefer­frist beginnt mit dem Tag der Absen­dung der Auftrags­be­stä­ti­gung von ZPS, frühes­tens jedoch in dem Zeitpunkt, in dem alle mit dem Vertrags­partner zu klärenden Einzel­heiten der Ausfüh­rung des Auftrags geklärt und alle sonstigen vom Vertrags­partner zu erfül­lenden Voraus­set­zungen erfüllt worden sind.

2.3 Ein verein­barter Liefer­termin verschiebt sich entspre­chend, wenn der Vertrags­partner die von ihm zu erfül­lenden Voraus­set­zungen nicht zum verein­barten Zeitpunkt erbringt. Die Rechte von ZPS wegen Verzug des Vertrags­part­ners bleiben unberührt.

2.4 Die Liefer­frist ist einge­halten, wenn vor ihrem Ablauf ZPS die Ware zur Verfü­gung gestellt hat und dies dem Vertrags­partner mitge­teilt wurde oder die Ware das Werk verlassen hat.

2.5 Sofern ZPS verbind­liche Liefer­fristen aus Gründen, die ZPS nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nicht­ver­füg­bar­keit der Leistung), wird ZPS den Vertrags­partner hierüber unver­züg­lich infor­mieren und gleich­zeitig die voraus­sicht­liche, neue Liefer­frist mitteilen. Ist die Leistung auch inner­halb der neuen Liefer­frist nicht verfügbar, ist ZPS berech­tigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurück­zu­treten; eine bereits erbrachte Gegen­leis­tung des Vertrags­part­ners wird ZPS unver­züg­lich erstatten. Im Fall der Nicht­ver­füg­bar­keit der Leistung in diesem Sinne gilt insbe­son­dere die nicht recht­zei­tige Selbst­be­lie­fe­rung durch den Zulie­ferer von ZPS oder wenn weder ZPS noch den Zulie­ferer ein Verschulden trifft.

2.6 Wenn der Vertrags­partner bei Liefer­ver­trägen auf Abruf die Ware nicht recht­zeitig abruft oder die Liefe­rung nicht recht­zeitig einteilt, ist ZPS nach Ablauf einer von ZPS gesetzten angemes­senen Nachfrist berech­tigt, selbst einzu­teilen und die Ware zu liefern oder von dem noch offenen Teil des Liefer­ver­trags zurückzutreten.

2.7 Im Übrigen bleiben die gesetz­li­chen Rechte des Vertrags­part­ners und von ZPS, insbe­son­dere bei einem Ausschluss der Leistungs­pflicht (z. B. aufgrund Unmög­lich­keit oder Unzumut­bar­keit der Leistung und/oder Nacher­fül­lung), unberührt.

3. Verpa­ckung

3.1 Soweit erfor­der­lich, verpackt ZPS die Ware in handels­üb­li­cher Weise.

4. Teillie­fe­rungen, Teilverzug und Teilunmöglichkeit

4.1 Teillie­fe­rungen sind zulässig und selbständig abrechenbar, soweit dies für den Vertrags­partner zumutbar ist und er ein objek­tives Inter­esse an der Teillie­fe­rung hat.

4.2 Im Falle eines Teilver­zuges oder einer Teilun­mög­lich­keit kann der Vertrags­partner nur dann vom gesamten Vertrag zurück­treten oder nur dann Schadens­er­satz wegen Nicht­er­fül­lung der ganzen Verbind­lich­keit verlangen, wenn er an der teilweisen Erfül­lung des Vertrages kein Inter­esse hat.

4.3 Im Übrigen gelten für Teilverzug die Regelungen der vorste­henden Ziff. 2 entsprechend.

5. Unter­su­chungs- und Rügeobliegenheit

5.1 Nach Ankunft der Ware am Bestim­mungsort hat der Vertrags­partner diese unver­züg­lich zu unter­su­chen. Die Unter­su­chungs­pflicht des Vertrags­part­ners erstreckt sich auf die gesamte Lieferung.

5.2 Erkenn­bare Mängel sind unver­züg­lich, spätes­tens nach Ablauf von 7 Werktagen (Samstag gilt nicht als Werktag) schrift­lich unter genauer Angabe der behaup­teten einzelnen Mängel zu rügen; ansonsten gilt die Ware als genehmigt.

5.3 Versteckte Mängel sind unver­züg­lich nach Entde­ckung, spätes­tens nach Ablauf von 7 Werktagen (der Samstag zählt nicht als Werktag) schrift­lich zu rügen; ansonsten gilt die Ware auch hinsicht­lich dieser versteckten Mängel als genehmigt.

6. Sachmän­gel­haf­tung

6.1 Es ist ZPS Gelegen­heit zu geben, die beanstan­dete Ware zu untersuchen.

6.2 Wird ein frist­gemäß gerügter Mangel nachge­wiesen, leistet ZPS nach seiner Wahl Nacher­fül­lung in Form einer Ersatz­lie­fe­rung von mangel­freier Ware Zug um Zug gegen Rückgabe der beanstan­deten Ware. Im Fall der Ersatz­lie­fe­rung ist ZPS nur verpflichtet, alle zum Zweck der Nacher­fül­lung erfor­der­li­chen Aufwen­dungen (insbe­son­dere Transport‑, Wege‑, Arbeits- und Materi­al­kosten) zu tragen, soweit ZPS den Mangel verschuldet hat und soweit sich diese Aufwen­dungen nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfül­lungsort verbracht wurde.

7. Eigen­tums­vor­be­halt von ZPS

7.1 Generell „Einfa­cher Eigen­tums­vor­be­halt“: Bis zur vollstän­digen Bezah­lung des Kaufpreises an ZPS aus dem Kaufver­trag behält ZPS sich das Eigentum an den verkauften Waren vor.

7.2 Zusätz­lich verein­barter „Erwei­terter Eigen­tums­vor­be­halt“, wenn von ZPS verkaufte Sachen sich in Deutsch­land befinden oder dorthin trans­por­tiert werden:
Bis zur vollstän­digen Bezah­lung aller gegen­wär­tigen und künftigen Forde­rungen von ZPS aus dem Kaufver­trag und einer laufenden Geschäfts­be­zie­hung (gesicherte Forde­rungen) behält ZPS sich das Eigentum an allen verkauften Waren vor. Wurde mit dem Vertrags­partner eine Konto­kor­rentab­rede verein­bart, besteht der Eigen­tums­vor­be­halt bis zur vollstän­digen Beglei­chung des anerkannten Kontokorrentsaldos.

7.3 Durch Verar­bei­tung der von ZPS gelie­ferten Waren erwirbt der Vertrags­partner kein Eigentum an den ganz oder teilweise herge­stellten Sachen; die Verar­bei­tung erfolgt unent­gelt­lich ausschließ­lich für ZPS. Sollte dennoch der Eigen­tums­vor­be­halt durch irgend­welche Umstände erlöschen, so sind ZPS und der Vertrags­partner sich darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verar­bei­tung auf ZPS übergeht. ZPS nimmt die Übereig­nung an. Der Vertrags­partner bleibt unent­gelt­li­cher Verwahrer dieser verar­bei­teten Waren.

7.4 Bei der Verar­bei­tung oder Vermi­schung mit in Fremd­ei­gentum stehenden Waren erwirbt ZPS Mitei­gentum an den neuen Sachen. Der Umfang dieses Mitei­gen­tums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungs­wertes der von ZPS gelie­ferten Ware zum Rechnungs­wert der übrigen Ware.

7.5 Der Vertrags­partner tritt hiermit die Forde­rung aus einem Weiter­ver­kauf der Vorbe­halts­ware an ZPS ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verar­beitet oder vermischt ist. Enthält das Verar­bei­tungs­pro­dukt der Vorbe­halts­ware nur solche Gegen­stände, die entweder ZPS gehörten oder aber nur unter dem sog. einfa­chen Eigen­tums­vor­be­halt gelie­fert worden sind, so tritt der Vertrags­partner die gesamte Kaufpreis­for­de­rung an ZPS ab. Im anderen Falle, d. h. beim Zusam­men­treffen der Voraus­zes­sionen an mehrere Liefe­ranten, steht ZPS ein Bruch­teil der Forde­rung zu, entspre­chend dem Verhältnis des Rechnungs­wertes der Vorbe­halts­ware zum Rechnungs­wert der anderen verar­bei­teten Gegenstände.

7.6 ZPS verpflichtet sich, auf Verlangen des Vertrags­part­ners die ihr nach den vorste­henden Bedin­gungen zuste­henden Sicher­heiten nach ihrer Wahl freizu­geben, soweit der reali­sier­bare Wert der Sicher­heiten ihrer zu sichernden Forde­rungen um mehr als 10 % übersteigt.

7.7 Der Vertrags­partner kann, solange er seinen Zahlungs­ver­pflich­tungen gegen­über ZPS inner­halb des jewei­ligen Zahlungs­ziels nachkommt, bis auf Widerruf die Außen­stände für sich einziehen.

7.8 Mit einer Zahlungs­ein­stel­lung durch den Vertrags­partner, einer Beantra­gung der Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens über das Vermögen des Vertrags­part­ners oder einer erfolgten Pfändung der Vorbe­halts­ware erlischt das Recht zum Weiter­ver­kauf oder zur Verar­bei­tung der Waren und zum Einzug der Außen­stände. Danach einge­hende abgetre­tene Außen­stände sind sofort auf einem Sonder­konto anzusammeln.

7.9 Bei Pfändung, Beschlag­nahme, Beschä­di­gung und/oder Abhan­den­kommen der gelie­ferten Ware hat der Vertrags­partner ZPS unver­züg­lich zu unter­richten; eine Verlet­zung dieser Pflicht sowie sonstiges vertrags­wid­riges Verhalten des Vertrags­part­ners, insbe­son­dere die Nicht­zah­lung des fälligen Kaufpreises, gibt ZPS das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Der Vertrags­partner trägt alle Kosten, die insbe­son­dere im Rahmen einer Dritt­wi­der­spruchs­klage (Exzin­die­rungs­klage) zur erfolg­rei­chen Aufhe­bung einer Pfändung und ggf. zu einer erfolg­rei­chen Wieder­be­schaf­fung der gelie­ferten Gegen­stände aufge­wendet werden mussten, soweit sie nicht von Dritten einge­zogen werden können.

7.10 Wenn ZPS wirksam vom Vertrag zurück­ge­treten ist, ist ZPS zur Rücknahme der Vorbe­halts­ware berech­tigt, wenn die Zurück­nahme mit angemes­sener Frist angedroht wurde. Die durch die Ausübung des Zurück­nah­me­rechts entste­henden Kosten, insbe­son­dere für den Trans­port, trägt der Vertrags­partner. ZPS ist berech­tigt, die zurück­ge­nom­mene Vorbe­halts­ware zu verwerten und sich aus deren Erlös zu befrie­digen, sofern die Verwer­tung zuvor mit angemes­sener Frist angedroht wurde. Sollte der Erlös die offenen Forde­rungen aus dem Vertrags­ver­hältnis übersteigen, wird dieser Überschuss an den Vertrags­partner herausgegeben.