Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand März 2020
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AGBs ZPS 03/2020
Teil A — Allgemeines
1. Anwendungsbereich dieser AGB
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der
Zero.Point.Systems GmbH
(FN 243699 g, LG Feldkirch)
Kommingerstraße 48, 6840 Götzis
(im Folgenden bezeichnet als „ZPS“)
und ihren Vertragspartnern.
1.2 Sollten Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners von diesen AGB abweichen, so gelten die Geschäftsbedingungen des Vertragspartners nur, wenn sie von ZPS ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
1.3 Diese AGB gelten auch dann ausschließlich und uneingeschränkt, wenn ZPS in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
1.4 Die Regelungen dieses Teil A gelten soweit in den Teilen B — C keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
2. Angebot und Auftragsannahme
2.1 Angebote von ZPS sind freibleibend.
2.2 Der Vertrag, einschließlich sonstiger Vereinbarungen und Nebenabreden, insbesondere soweit sie von diesen AGB abweichen, kommt erst mit der schriftlichen Bestätigung von ZPS zustande.
2.3 Der Vertragsinhalt, insbesondere in Bezug auf den Lieferumfang, richtet sich nach der schriftlichen Bestätigung von ZPS, es sei denn, es wurde nach Vertragsschluss eine mündliche oder konkludente, von diesen AGB abweichende Vereinbarungen getroffen. Die Änderung individueller Vereinbarungen kann auch nach Vertragsschluss nur schriftlich erfolgen.
3. Zahlungsbedingungen
3.1 Rechnungen von ZPS sind sofort zahlbar, netto jeweils ab Rechnungsdatum. Skonto wird nur nach individueller Vereinbarung gewährt. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung des Vertragspartners ist jeweils der Eingang der Gutschrift auf dem in der Rechnung für die Zahlung angegebenen Konto.
3.2 Mangels ausdrücklicher Bestimmung des Vertragspartners ist ZPS berechtigt, Zahlungen des Vertragspartners zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Im Übrigen gilt die gesetzliche Regelung.
3.3 Bei Überschreitung des Zahlungsziels kann ZPS vorbehaltlich sonstiger Rechte Verzugszinsen mindestens in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszins in Rechnung stellen.
3.4 Für die Folgen des Zahlungsverzuges gelten im Übrigen die gesetzlichen Regeln.
3.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind oder auf dem gleichen Rechtsverhältnis beruhen.
3.6 Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Rechtsverhältnis beruht.
3.7 ZPS ist zur Abtretung ihrer Forderungen gegen den Vertragspartner berechtigt.
4. Haftungsumfang von ZPS
4.1 ZPS haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von ZPS oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, und bei gesetzlich vorgeschriebener verschuldensunabhängiger Haftung.
4.2 ZPS haftet für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von ZPS oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. In diesem Fall ist die Haftung beschränkt auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
4.3 ZPS haftet bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht nur für den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine solche Pflicht, welche die ordnungsgemäße Erfüllung des mit dem Vertragspartner geschlossenen Vertrages erst ermöglicht und auf die der Vertragspartner vertraut hat und vertrauen durfte und deren schuldhafte Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
4.4 In allen übrigen Fällen ist die Haftung von ZPS ausgeschlossen.
4.5 Soweit die Haftung von ZPS ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von ZPS.
5. Verjährung
5.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.
6. Vermögensverschlechterung
6.1 Wenn beim Vertragspartner nach Vertragsschluss eine Vermögensverschlechterung eintritt, ist ZPS berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Sicherheitsleistung auszuführen. Wenn der Vertragspartner nicht in der Lage ist, innerhalb angemessener Frist die geforderte Sicherheit zu stellen, ist ZPS zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
6.2 Das gleiche gilt, wenn ZPS nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt werden, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Vertragspartners entstehen lassen, insbesondere wenn sich die Kreditversicherung von ZPS weigert, die offenen Forderungen gegenüber dem Vertragspartner ganz oder teilweise zu decken; dies gilt nicht, wenn der Vertragspartner nachweisen kann, dass ZPS diese Tatsachen schon bei Abschluss des Vertrages bekannt waren oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätten bekannt sein müssen.
6.3 Ferner ist ZPS in den vorstehenden Fällen berechtigt, aufgrund eines vereinbarten Eigentumsvorbehaltes die Weiterveräußerung und Verarbeitung der gelieferten Ware zu untersagen und die Einziehungsermächtigung zu widerrufen.
7. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
7.1 Erfüllungsort ist der Sitz von ZPS in Götzis.
7.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz von ZPS. ZPS kann Ansprüche aber auch im gesetzlichen Gerichtsstand des Vertragspartners gelten machen.
7.3 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
7.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der AGB im Übrigen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Teil B – Einkauf von Produkten und Dienstleistungen durch ZPS
1. Anwendungsbereich dieser AGB
1.1 Das Angebot des Vertragspartners ist verbindlich.
2. Lieferzeit und Lieferverzug
2.1 Der mit ZPS vereinbarte Lieferzeitraum ist bindend. Der Vertragspartner ist verpflichtet, ZPS unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.
2.2 Erbringt der Vertragspartner seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte von ZPS – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in nachfolgend Ziff. 2.3 bleiben unberührt.
2.3 Ist der Vertragspartner in Verzug, kann ZPS – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens in Höhe von 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. ZPS bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ZPS ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ZPS überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
3. Gefahrübergang, Annahmeverzug
3.1 Die Lieferung erfolgt frei Haus zum jeweiligen Standort von ZPS, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wurde. Der Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld).
3.2 Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Menge), Bestellkennung von ZPS (Datum und Nummer) sowie die entsprechenden Prüfprotokolle der Produkte beizulegen. Fehlen der Lieferschein oder die Prüfprotokolle oder sind diese unvollständig, so hat ZPS hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.
3.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf ZPS über.
3.4 Für den Eintritt des Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Gerät ZPS in Annahmeverzug, so kann der Vertragspartner nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Nebenkosten (zB ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. Verpackungsmaterial hat der Vertragspartner auf Verlangen von ZPS zurückzunehmen.
4.2 Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig.
4.3 ZPS schuldet keine Fälligkeitszinsen. Der Verzugszins beträgt 1 %-Punkte über dem Basiszins. Für den Eintritt des Verzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei hiervon ggf. abweichend in jedem Fall eine schriftliche Mahnung durch den Vertragspartner erforderlich ist.
4.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen ZPS in gesetzlichem Umfang zu. ZPS ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange ihr noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Vertragspartner zustehen.
4.5 Der Vertragspartner hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen sowie Forderungen die auf dem gleichen Rechtsverhältnis beruhen.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Soweit der Vertragspartner die Ware nur unter Eigentumsvorbehalt liefert, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Vertragspartners spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware.
5.2 ZPS bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts).
5.3 Ausgeschlossen sind jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
6. Mangelhafte Lieferung
6.1 Für die Rechte von ZPS bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Vertragspartner gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
6.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Vertragspartner insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Beschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung von ZPS – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Beschreibung von ZPS oder vom Vertragspartner stammt.
6.3 Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 UGB oder vergleichbare Normen) gelten für ZPS nicht und werden einvernehmlich ausgeschlossen.
6.4 Kommt der Vertragspartner seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach der Wahl von ZPS durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von ZPS gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann ZPS den Mangel selbst beseitigen und vom Vertragspartner Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Vertragspartner fehlgeschlagen oder für ZPS unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird ZPS den Vertragspartner unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
6.5 Im Übrigen ist ZPS bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat ZPS nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
Teil C — Verkauf von Produkten und Dienstleistungen durch ZPS
1. Preise
1.1 Die Preise richten sich – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung – nach dem Angebot von ZPS.
2. Lieferung, Lieferfristen, Nichtverfügbarkeit der Leistung und Verzug
2.1 Wenn nicht anders vereinbart, gilt für die Lieferung und Gefahrübergang ex works Götzis (EXW Incoterms 2010).
2.2 Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung von ZPS, frühestens jedoch in dem Zeitpunkt, in dem alle mit dem Vertragspartner zu klärenden Einzelheiten der Ausführung des Auftrags geklärt und alle sonstigen vom Vertragspartner zu erfüllenden Voraussetzungen erfüllt worden sind.
2.3 Ein vereinbarter Liefertermin verschiebt sich entsprechend, wenn der Vertragspartner die von ihm zu erfüllenden Voraussetzungen nicht zum vereinbarten Zeitpunkt erbringt. Die Rechte von ZPS wegen Verzug des Vertragspartners bleiben unberührt.
2.4 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf ZPS die Ware zur Verfügung gestellt hat und dies dem Vertragspartner mitgeteilt wurde oder die Ware das Werk verlassen hat.
2.5 Sofern ZPS verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die ZPS nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird ZPS den Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist ZPS berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Vertragspartners wird ZPS unverzüglich erstatten. Im Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch den Zulieferer von ZPS oder wenn weder ZPS noch den Zulieferer ein Verschulden trifft.
2.6 Wenn der Vertragspartner bei Lieferverträgen auf Abruf die Ware nicht rechtzeitig abruft oder die Lieferung nicht rechtzeitig einteilt, ist ZPS nach Ablauf einer von ZPS gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem noch offenen Teil des Liefervertrags zurückzutreten.
2.7 Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte des Vertragspartners und von ZPS, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), unberührt.
3. Verpackung
3.1 Soweit erforderlich, verpackt ZPS die Ware in handelsüblicher Weise.
4. Teillieferungen, Teilverzug und Teilunmöglichkeit
4.1 Teillieferungen sind zulässig und selbständig abrechenbar, soweit dies für den Vertragspartner zumutbar ist und er ein objektives Interesse an der Teillieferung hat.
4.2 Im Falle eines Teilverzuges oder einer Teilunmöglichkeit kann der Vertragspartner nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten oder nur dann Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit verlangen, wenn er an der teilweisen Erfüllung des Vertrages kein Interesse hat.
4.3 Im Übrigen gelten für Teilverzug die Regelungen der vorstehenden Ziff. 2 entsprechend.
5. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
5.1 Nach Ankunft der Ware am Bestimmungsort hat der Vertragspartner diese unverzüglich zu untersuchen. Die Untersuchungspflicht des Vertragspartners erstreckt sich auf die gesamte Lieferung.
5.2 Erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens nach Ablauf von 7 Werktagen (Samstag gilt nicht als Werktag) schriftlich unter genauer Angabe der behaupteten einzelnen Mängel zu rügen; ansonsten gilt die Ware als genehmigt.
5.3 Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens nach Ablauf von 7 Werktagen (der Samstag zählt nicht als Werktag) schriftlich zu rügen; ansonsten gilt die Ware auch hinsichtlich dieser versteckten Mängel als genehmigt.
6. Sachmängelhaftung
6.1 Es ist ZPS Gelegenheit zu geben, die beanstandete Ware zu untersuchen.
6.2 Wird ein fristgemäß gerügter Mangel nachgewiesen, leistet ZPS nach seiner Wahl Nacherfüllung in Form einer Ersatzlieferung von mangelfreier Ware Zug um Zug gegen Rückgabe der beanstandeten Ware. Im Fall der Ersatzlieferung ist ZPS nur verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (insbesondere Transport‑, Wege‑, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen, soweit ZPS den Mangel verschuldet hat und soweit sich diese Aufwendungen nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
7. Eigentumsvorbehalt von ZPS
7.1 Generell „Einfacher Eigentumsvorbehalt“: Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises an ZPS aus dem Kaufvertrag behält ZPS sich das Eigentum an den verkauften Waren vor.
7.2 Zusätzlich vereinbarter „Erweiterter Eigentumsvorbehalt“, wenn von ZPS verkaufte Sachen sich in Deutschland befinden oder dorthin transportiert werden:
Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von ZPS aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält ZPS sich das Eigentum an allen verkauften Waren vor. Wurde mit dem Vertragspartner eine Kontokorrentabrede vereinbart, besteht der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Begleichung des anerkannten Kontokorrentsaldos.
7.3 Durch Verarbeitung der von ZPS gelieferten Waren erwirbt der Vertragspartner kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für ZPS. Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind ZPS und der Vertragspartner sich darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf ZPS übergeht. ZPS nimmt die Übereignung an. Der Vertragspartner bleibt unentgeltlicher Verwahrer dieser verarbeiteten Waren.
7.4 Bei der Verarbeitung oder Vermischung mit in Fremdeigentum stehenden Waren erwirbt ZPS Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von ZPS gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware.
7.5 Der Vertragspartner tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an ZPS ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet oder vermischt ist. Enthält das Verarbeitungsprodukt der Vorbehaltsware nur solche Gegenstände, die entweder ZPS gehörten oder aber nur unter dem sog. einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Vertragspartner die gesamte Kaufpreisforderung an ZPS ab. Im anderen Falle, d. h. beim Zusammentreffen der Vorauszessionen an mehrere Lieferanten, steht ZPS ein Bruchteil der Forderung zu, entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.
7.6 ZPS verpflichtet sich, auf Verlangen des Vertragspartners die ihr nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten nach ihrer Wahl freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten ihrer zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
7.7 Der Vertragspartner kann, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber ZPS innerhalb des jeweiligen Zahlungsziels nachkommt, bis auf Widerruf die Außenstände für sich einziehen.
7.8 Mit einer Zahlungseinstellung durch den Vertragspartner, einer Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners oder einer erfolgten Pfändung der Vorbehaltsware erlischt das Recht zum Weiterverkauf oder zur Verarbeitung der Waren und zum Einzug der Außenstände. Danach eingehende abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto anzusammeln.
7.9 Bei Pfändung, Beschlagnahme, Beschädigung und/oder Abhandenkommen der gelieferten Ware hat der Vertragspartner ZPS unverzüglich zu unterrichten; eine Verletzung dieser Pflicht sowie sonstiges vertragswidriges Verhalten des Vertragspartners, insbesondere die Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, gibt ZPS das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Der Vertragspartner trägt alle Kosten, die insbesondere im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage (Exzindierungsklage) zur erfolgreichen Aufhebung einer Pfändung und ggf. zu einer erfolgreichen Wiederbeschaffung der gelieferten Gegenstände aufgewendet werden mussten, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
7.10 Wenn ZPS wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist, ist ZPS zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt, wenn die Zurücknahme mit angemessener Frist angedroht wurde. Die durch die Ausübung des Zurücknahmerechts entstehenden Kosten, insbesondere für den Transport, trägt der Vertragspartner. ZPS ist berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und sich aus deren Erlös zu befriedigen, sofern die Verwertung zuvor mit angemessener Frist angedroht wurde. Sollte der Erlös die offenen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis übersteigen, wird dieser Überschuss an den Vertragspartner herausgegeben.